Freistellung vom Unterricht

Beantragen Schülerinnen und Schüler bzw. bei noch nicht Volljährigen die Erziehungsberechtigten eine Freistellung vom Unterricht entscheidet bei Beantragung nur eines einzigen Tages das Klassenleitungsteam bzw. die Tutorin oder der Tutor über die Freistellung. Wird mehr als ein Tag beantragt, ist der Antrag (über das Klassenleitungsteam bzw. die Tutorin oder den Tutor mit einer kurzen Stellungnahme) an den Schulleiter zu richten. 

 

Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Sportunterricht bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleiter. Dieser kann die den Sportunterricht erteilende Lehrkraft ermächtigen, Schülerinnen und Schüler bis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am Sportunterricht oder von bestimmten Teilbereichen zu befreien. Die vom Sportunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler sind nach Maßgabe ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht verpflichtet und können zu unterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden. Die über einen Monat hinausgehende Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht oder von bestimmten Teilbereichen spricht die Schulleitung auf schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers hin aus. Hierfür kann sie die Beibringung einer ärztlichen oder einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Die Kosten tragen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler. Während der Menstruation nehmen die Schülerinnen grundsätzlich am Sportunterricht teil. Bei Problemen während der Menstruation entscheiden sie in Absprache mit der Lehrkraft eigenverantwortlich über eine angemessene Beteiligung, über Belastung und Pausen.